Corona-Regeln ab 20. Dezember 2021
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen (siehe Ausnahmen).
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen).
Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in vielen Einrichtungen 2G+. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person. Für geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt, gilt bei privaten Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkohol- und Böllerverbot sowie an Silvester ein Ansammlungverbot.
Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Abgleich mit einem Ausweis ist nicht notwendig, wenn die Person anderweitig bekannt ist.