Neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte
Am 1. Juli ist es dann soweit: Eine neue Heilmittelrichtlinie (HMR-ZÄ) mit Heilmittelkatalog für Zahnärzte (HMK-ZÄ) wird in Kraft treten. Begleitend erscheint ein neues Rezeptformular (DIN A4). Konnten Zahnärzte bisher ohne jegliche Einschränkung physiotherapeutische Maßnahmen verordnen, müssen sie sich künftig nun an diese Regelungen halten. Strukturell orientiert sich der HMK-ZÄ am HMK für Ärzte, so wird es auch für Zahnärzte Erst- und Folgeverordnungen geben, sowie die Möglichkeit, Verordnungen außerhalb des Regelfalls auszustellen. Alle vor dem Stichtag ausgestellten Verordnungen behalten ihre Gültigkeit. Den Kassen wird empfohlen, für eine Übergangszeit auch noch die alten Rezeptformulare zu akzeptieren. Alle Neuerungen haben wir (physio.de) für Sie zusammen getragen:
Jetzt kommen sie doch
Ab 1. Juli wird es eine Heilmittelrichtlinie und einen Heilmittelkatalog für Zahnärzte geben.
Zahnärzte stellen sicherlich im Kreise der "Rezeptaussteller" für Heilmittelerbringer eine gewisse Minderheit dar. Dennoch gibt es sie: die Therapeuten, die hin und wieder oder ganz darauf spezialisiert, Heilmittelverordnungen von Zahnärzten entgegennehmen.
In Zeiten des (fast) alles reglementierenden Heilmittelkataloges war die Zahnarztverordnung so etwas wie der wohltuende Exot. Vieles war hierauf möglich (z.B. auf einem Rezept: 15 MT, 10 KG, 10 BGM, 10 Fango, 10 ET), wenig war reglementiert. Mit diesen fast paradiesischen Zuständen wird es nun ab 1.7.2017 vorbei sein.
Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 14.3.2017 tritt der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) > vom letzten Dezember zum 1. Juli in Kraft. Grundsätzlich ist die neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte sehr analog zu der für Vertragsärzte gestaltet; bis auf einige Ausnahmen. Und zu diesen waren bis zuletzt noch einige Fragen offen, welche der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zu beantworten versucht.
Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regelungen zur Einführung der neuen > Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte vor:
Formular:
Die künftige "Zahnärztliche Heilmittelverordnung" im Format DIN A4 ist ein eigenständiger, gemeinsamer Vordruck für "Physiotherapie und physikalische Therapie" sowie "Sprech- und Sprachtherapie".
Auf diesem Vordruck sind zwei Felder für ICD-10 Codes, die aber vom Zahnarzt nicht ausgefüllt werden müssen, "da über die Anwendung der ICD-Klassifikation im zahnärztlichen Bereich noch grundlegend entschieden werden muss." Diese beiden Felder sind sozusagen "auf Vorrat".
Auf dem neuen Vordruck sind sowohl die möglichen Heilmittel als auch die mögliche Frequenz schon aufgedruckt, sodass der Zahnarzt nur noch ankreuzen muss. Es fällt auf, dass sich daraus eine maximale Frequenz von dreimal pro Woche ergibt. Möchte der Zahnarzt z.B. ein- bis dreimal verordnen, muss er ein Kreuz bei "1x" und eines bei "3x" setzen.
Wie der künftige Vordruck aussehen wird, > sehen Sie hier.
Stichtagsregelung:
Alle vor dem 1.7.2017 ausgestellten Vordrucke werden ihre Gültigkeit über den 1.7.17 hinaus behalten. Nach dem Stichtag ausgestellte Verordnungen müssen auf dem neuen Formular getätigt werden. Formlose Verordnungen sind entgegen anderslautenden Publikationen ab dem 1.7.2017 nicht möglich.
Ganz wohl scheint es dem dem GKV-Spitzenverband allerdings bei dieser Regelung nicht zu sein. Laut eigener Aussage hat er seinen Mitgliedskassen empfohlen zu prüfen, ob nicht für einen Übergangszeitraum von drei Monaten noch die alten Mustervordrucke 16 anerkannt werden können. Stand heute sind die Mitgliedskassen noch mit dem "Prüfen" beschäftigt - Ergebnis: völlig offen.
Praxisverwaltungssoftware der Zahnärzte:
Laut GKV-Spitzenverband wurde den Herstellern von zahnärztlicher Praxisverwaltungssoftware der neue Vordruck bereits zur Verfügung gestellt, "damit er fristgerecht zum 1.7.17 zum Einsatz kommen kann". Geneigte Beobachter der Szene fühlen sich leider an die Einführung der neuen Praxisverwaltungssoftware für Vertragsärzte zum 1.1. diesen Jahres erinnert ….
Verordnungen außerhalb des Regelfalles:
Analog zu der Heilmittelrichtlinie für Vertragsärzte gibt es auch bei der zahnärztlichen Heilmittelrichtlinie die Möglichkeit, Verordnungen außerhalb des Regelfalles auszustellen.
Ebenfalls analog kann eine Kasse auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahren verzichten. Bis jetzt hat dies aber noch keine Kasse getan. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen aber empfohlen (mehr Macht hat er leider nicht), dies analog zu dem Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen für Vertragsärzte zu handhaben.
Sobald nähere Informationen hierzu vorliegen sollten, werden wir unsere Liste mit Kassen, die auf eine Genehmigung verzichten, aktualisieren.
Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf:
Im Gegensatz zu den Verordnungen von Vertragsärzten gibt es für "Zahnarztrezepte" keine Liste für sog. Langfristdiagnosen. Ein sog. "Langfristrezept" kann nur nach individueller Prüfung der Krankenkasse auf Antrag des Versicherten ausgestellt werden.
Gruppentherapie:
Im Gegensatz zu der Heilmittelrichtlinie für Vertragsärzte sind in der Zahnarzt-Heilmittelrichtlinie keine Behandlungen im Rahmen einer Gruppentherapie enthalten.
Vorrangige und ergänzende Heilmittel:
Im bisher schon gültigen Heilmittelkatalog für Vertragsärzte wird unterschieden in vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel. Im zahnärztlichen Heilmittelkatalog gibt es dagegen keine optionalen Heilmittel, sondern nur vorrangige und ergänzende.
Kein "Durchstieg" bei kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf:
Ein weiterer Unterschied im neuen Zahnarzt-Heilmittelkatalog zum Heilmittelkatalog für Vertragsärzte besteht in der Möglichkeit des "Durchstieges" bei kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf.
Ist es bei "normalen" Rezepten durchaus möglich während einer Therapieserie vom Indikationsschlüssel EX2 auf EX3 "durchzusteigen", ist dies bei den Zahnarztrezepten nicht möglich.
Das heißt konkret: Wurde im Indikationsschlüssel CD1 oder LYZ1 die Verordnungsmenge ausgeschöpft, ist bei gewünschter Fortführung der Therapie eine "Verordnung außerhalb des Regelfalles" auszustellen, die dann von der Kasse genehmigt werden muss. Es lebe die Bürokratie!
Gibt es ein Budget für Zahnärzte bei Ihren Heilmittelverordnungen?
Hierzu hat sich physio.de leider vergebens um eine Antwort bemüht. Mehrere Anfragen an die KZBV wurden Woche um Woche immer wieder "vertröstend" beschieden.
Die Heilmittelrichtlinie und den dazugehörigen Heilmittelkatalog für Zahnärzte > finden Sie hier.
Anmerkung:
Mittlerweile teilte die KZBV mit, ab 15. Juni alle relevanten Informationen zu veröffentlichen.
Friedrich Merz / > physio.de